Microsoft word - aut idem

Am Winkel 9a, 38 364 Schöningen/Hoiersdorf, Tel. 0 53 52 / 26 96, Fax 0 53 52 / 96 91 96 Sprechzeiten Montag bis Freitag 9 – 12 Uhr, Montag & Dienstag 15 – 18 Uhr, Donnerstag 15 – 19 Uhr
„Das Kreuz mit dem Kreuz“

Seit einiger Zeit setzte ich auf Rezepten nur noch in Ausnahmefällen das so genannte
Aut-idem-Kreuz“. Ich möchte im Folgenden die Gründe dafür darlegen.
Bei der Ausstellung eines Kassenrezeptes hat der Arzt die Möglichkeit, vor dem verordneten
Präparat ein Kreuz in das so genannte „Aut idem“-Kästchen zu setzen. „Aut idem“ ist der
lateinische Ausdruck für „oder ein Gleiches“. Wenn der Arzt dieses Kästchen ankreuzt, bringt
er damit zum Ausdruck, dass die Apotheke nur exakt dieses Präparat herausgeben darf,
also etwa „100 Tabletten Delix à 10 mg mit dem Wirkstoff Ramipril von der Firma Sanofi-
Aventis“. Ist das Kreuz nicht gesetzt, bedeutet das, dass auch ein wirkstoffgleiches
Präparat einer anderen Firma, z.B. „Ramipril 10 mg von ratiopharm“ herausgegeben werden
darf. Ein weiteres Beispiel: der Arzt hat „Amlodipin-Tabletten zu 10 mg von Hexal“
aufgeschrieben, der Apotheker kann „Amlodipin-Tabletten zu 10 mg von CT“ herausgeben.
Was sind die Gründe für diese zunächst umständlich erscheinende Regelung?
• Wird das „Aut-idem-Kreuz“ nicht gesetzt und das auf dem Rezept verordnete Präparat ist nicht vorrätig, kann der Apotheker den Patienten trotzdem mit dem notwendigen Wirkstoff versorgen. Angesichts der Vielzahl von Arzneimittelfirmen – der deutsche „Bundesverband der Arzneimittelhersteller“ repräsentierte im Januar 2012 nach eigenen Angaben 322 Arzneimittelhersteller – kann kein Apotheker alle auf dem Markt befindlichen Präparate aller Hersteller vorrätig halten. • Der Apotheker muss bei nicht gesetztem „Aut-idem-Kreuz“ jeweils eines der drei
günstigsten Präparate eines Wirkstoffes herausgeben. Das führt dazu, dass die
Kosten für die Patienten und die Krankenkassen möglichst niedrig gehalten werden.
• Darüber hinaus haben zahlreiche Krankenkassen Rabattverträge mit verschiedenen
Pharmaunternehmen abgeschlossen, die dazu führen, dass die Preise vieler
Präparate erheblich günstiger als die Listenpreise sind. Ist das „Aut-idem-Kreuz“
nicht gesetzt, muss der Apotheker diese Rabattverträge bedienen. Hier besteht
nochmals ein erhebliches Einsparpotenzial.


Die Beispiele machen klar, dass ein Hauptgrund für die Regelung in der Reduktion von
Arzneimittelkosten
besteht. Angesichts steigender Gesundheitskosten ist dies eine
notwendige Maßnahme, um unser Gesundheitssystem weiterhin bezahlbar zu halten. Die
Grundlage dafür ist das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG), das
am 1.1.2011 in Kraft getreten ist. Darin werden mehrere Verfahren angeordnet, die eine
Reduktion der Arzneimittelkosten zum Ziel haben. Um es noch einmal zu verdeutlichen: der
Apotheker ist gesetzlich verpflichtet, das günstigste Medikament herausgeben, sofern
keine medizinischen Gründe – die der Arzt durch das Aut-idem-Kreuz dokumentiert –
dagegen sprechen. Würden wir Ärzte „aus Gefälligkeit“ das Kreuz häufiger setzen (was für
uns erheblich einfacher wäre!!), würden wir uns selbst in Regressgefahr bringen, das heißt:
wir müssten die von uns verordneten Medikamente unter Umständen zum Teil aus eigener
Tasche
zahlen. Die Krankenkassen, die den Patienten gegenüber auf Nachfrage immer
mitteilen „wir bezahlen alles, was Ihr Arzt Ihnen verordnet“, verschweigen diese Tatsache in
der Regel. Die Kassenärztlichen Vereinigungen empfehlen übrigens schon seit Langem,
nur Medikamentenwirkstoffe zu verordnen (also etwa „Ramipril-Tabletten à 10 mg, 100
Stück“).
Am Winkel 9a, 38 364 Schöningen/Hoiersdorf, Tel. 0 53 52 / 26 96, Fax 0 53 52 / 96 91 96 Sprechzeiten Montag bis Freitag 9 – 12 Uhr, Montag & Dienstag 15 – 18 Uhr, Donnerstag 15 – 19 Uhr
Das AMNOG bestimmt auch, dass ein Patient, der aus persönlichen Gründen ein
bestimmtes Medikament haben möchte, es aber keine medizinischen Gründe dafür gibt,
dieses in der Apotheke verlangen kann und dann zunächst selbst bezahlen muss (Stichwort
Kostenerstattung“). Die Rechnung kann er dann bei seiner Krankenkasse einreichen.
Aber Achtung: die Krankenkasse erstattet dann nur den Preis für das günstigste verfügbare
Medikament; unter Umständen muss ein erheblicher Teil der Kosten vom Patienten selbst
getragen werden. Ich rate von diesem Vorgehen ab.
Gibt es nun ernsthafte Argumente gegen diese geschilderten Regelungen? Aus meiner
Sicht nicht, denn:

• Ein Medikament darf immer nur dann gegen anderes ausgetauscht werden, wenn Wirkstoff und Dosierung exakt gleich sind. Die Qualität der Medikamenten-
versorgung wird also nicht beeinträchtigt! Es wäre unter diesen Voraussetzungen
unvernünftig, auf die möglichen Einsparungen zu verzichten.
• Zwar wird der mögliche Wechsel der Tablettenfarben, -formen und -schachteln den einen oder anderen Patienten verwirren, dies kann jedoch in der Regel im Gespräch geklärt werden. • Kritiker führen als Argument öfter an, dass der Wirkstoff in verschiedenen Präparaten der gleiche sei, es aber verschiedene Zusatzstoffe geben könne, die für
Unverträglichkeiten oder veränderte Wirksamkeit verantwortlich sein könnten. Dieses
Phänomen ist zwar prinzipiell möglich, in der Praxis jedoch extrem selten, so dass
es kein Argument für ein generelles Austauschverbot sein kann. Wenn allerdings ein
begründeter Verdacht auf eine Unverträglichkeit oder einen Wirkverlust besteht,
werde ich das „Aut-idem-Kreuz“ setzen und damit einen Austausch des verordneten
Präparates ausschließen.

Zusammenfassend
kann gesagt werden:
• Grundlage der „Aut idem-Regelung“ ist das Gesetz zur Neuordnung des
Arzneimittelmarktes (AMNOG)

• Das Setzen des „Aut-idem-Kreuzes“ ist nur in Einzelfällen medizinisch erforderlich.
In der Regel setze ich es daher nicht mehr

• Die Qualität der Versorgung mit Medikamenten ist durch die Austauschregelung
nicht beeinträchtigt
• Die Umsetzung der Regelung führt häufig zu Irritationen und Diskussionen. Angesichts der Kostenexplosion im Gesundheitswesen müssen wir alle das
ertragen
– wir Ärzte, die wir häufig aufwändige Erklärungen liefern müssen, und Sie
als Patienten, die Irritationen durch häufig wechselnde Medikamentennamen, -farben
und -schachteln hinzunehmen gezwungen sind
Ich danke für Ihr Verständnis! St. Meyer Internist

Source: http://www.internistenpraxis-meyer.de/downloads/aut-idem.pdf

Outcomes & impact portfolio summary & review april 2012, for ukern

Impact & Outcomes CSG PORTFOLIO SUMMARY & REVIEW June 2012, FOR UKERN Written and Prepared by: Professor Gus A Baker CSG Core working group: Gus A Baker, Ann Jacoby, Mike Kerr, Helen Cross, Henry Smithson, Jill Clayton Smith, Graham Boyd and Sarah Monkman 1. Summary: • A comprehensive review of impact and outcomes related studies on the UKERN research portfo

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MENTIONS LEGALES ACULAR  0,5 pour cent COLLYRE COMPOSITION POUR 100 g Kétorolac trométhamine ………………………………………………………………0,50g Excipients: Chlorure de sodium, Edétate de sodium, Octosinol, Chlorure de benzalkonium (solution à 50 pour cent) Hydroxyde de sodium 1N ou Acide Chloridrique 1N, Eau purifiée INDICATIONS THERAPEUTIQUE

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