Zusammenfassung

Urteil T-551/99 des Kolumbianischen Verfassungsgerichts
SACHVERHALT
Die minderjährige Tochter des Klägers NN wurde mit einem femininen Scheinhermaphrodi- tismus geboren. Die Ärzte empfahlen eine Remodellierung der Genitalien nach Vollendung des zweiten Lebensjahres und eine anschließende Hormonbehandlung. Als der Vater, nach- dem das Kind das entsprechende Alter erreicht hatte, um die Durchführung der Operation bat, lehnten die Ärzte des ISS (Instituto de Seguros Sociales – Institut der Sozialversicherungen) eine sofortige Operation aus organisatorischen Gründen ab und wiesen außerdem darauf hin, daß die anschließend zu verabreichenden Medikamente Florinef oder Astronin nicht auf der Medikamentenliste des regelmäßigen Gesundheitsplanes stünden.
Der Vater NN reichte Klage ein, und der Richter XX entschied am 29. Dezember 1998, daß zum Schutz der Grundrechte der Tochter auf Gesundheit, soziale Sicherheit, freie Persön- lichkeitsentwicklung und Gleichheit die zuständigen Ärzte innerhalb von 48 Stunden nach Verkündung des Urteils die notwendigen Schritte zur Durchführung der Operation und nach- folgenden medikamentösen Behandlung einzuleiten hätten.
Am 5. Februar 1999 wurde der Fall zur Prüfung durch das Verfassungsgericht ausgewählt.
Wie das Gericht erfuhr, war die Operation am 2. Februar durchgeführt worden.
RECHTSGRUNDLAGEN
Um zu entscheiden, ob der Richter korrekt geurteilt hat, mußte das Verfassungsgericht die Frage klären, ob die Zustimmung der Eltern anstelle des Kindes bei einer solchen Operation legitim ist. Die Problematik wurde im jüngsten Urteil SU-337 von 1999 ausführlich und systematisch analysiert. Es gab keinen Grund oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die das Gericht zu einer Revision der in dem Urteil gefällten Entscheidungen veranlaßten. Das Gericht präzisierte, daß eine elterliche Zustimmung anstelle des Kindes in solchen Fällen nur zulässig ist, bis das Kind das Alter von fünf Jahren erreicht hat.
Da das Kind im vorliegenden Fall erst 2 Jahre alt war, war eine Einwilligung der Eltern an- stelle des Kindes zulässig; das Verfassungsgericht mußte allerdings prüfen, ob es sich im vor- liegenden Fall um eine qualifizierte und dauerhafte Zustimmung nach angemessener medizi- nischer Aufklärung handelte. Im Urteil SU-337 wurde nicht detailliert dargestellt, worin eine qualifizierte und dauerhafte Zustimmung besteht.
Es ist Aufgabe des Staates und der Mediziner, die Zustimmung der Eltern im Falle genitaler Uneindeutigkeit so zu qualifizieren, daß ihre Entscheidung vor allem auf den Interessen des Kindes gründet. Eine solche Qualifizierung kann nach Meinung des Gerichts durch bestimmte Regelungen und medizinische Protokolle erreicht werden, die sich an drei Mechanismen orientieren: (i) detaillierte Aufklärung, (ii) gesonderte Formalitäten und (iii) eine Zustimmung in Etappen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Person die Risiken und Möglichkeiten von Behandlungen versteht und ihre Zustimmung überlegt gibt. Durch die Formalitäten (wie z.B. schriftliche Zustimmung) wird die Bedeutung der Angelegenheit deutlich gemacht und sichergestellt, daß die anderen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Eltern müssen auch über Alternativen und über die kontroverse Diskussion hinsichtlich des physischen und psycholo- gischen Nutzens und Schadens solcher chirurgischen Eingriffe im Kindesalter informiert wer- Außerdem sollten die Eltern die Entscheidung nicht im emotionalen Schmerz über das An- derssein ihres Kindes, sondern mit einigem Abstand fällen, damit diese gefestigt und dauer- Die genauen Bestimmungen für solche medizinischen Protokolle sollen die Mediziner nach Maßgabe des Gesetzgebers entwerfen.
Im vorliegenden Fall überprüfte das Instanzgericht die elterliche Zustimmung nicht, weswe- gen dieses Gericht prüfen muß, ob daher die Entscheidung zu revidieren ist. Dieses Gericht verfolgte den Fall weiter, obwohl die Operation bereits stattgefunden hatte, um einen Rechts- grundsatz zu etablieren und zu einer Vereinheitlichung der Rechtssprechung zu gelangen.
Das Gericht revidiert das Urteil des Instanzgerichts teilweise, weil die elterliche Zustimmung nicht überprüft wurde; es bestätigt aber die Entscheidung des Richters, daß die sexuelle Iden- tität und freie Entwicklung der Persönlichkeit dieser Angehörigen einer marginalisierten Min- derheit durch den Staat besonders geschützt werden muß.
Das Gericht weist, wie bereits im Urteil SU-337 von 1999, darauf hin, daß sich die heutige Gesellschaft hinsichtlich der Zweigeschlechtlichkeit in einer normativen und kulturellen Übergangsphase befindet und gewisse normative Anpassungen notwendig und unausweich- lich sind, um in bestmöglicher Weise den Herausforderungen zu begegnen, die die Intersexu- alität an unsere pluralistischen Gesellschaften stellt.
1. Das Recht der Antragstellerin N.N. und ihrer Eltern auf Privatsphäre wird geschützt; aus diesem Grund dürfen ihre Namen nicht veröffentlicht werden, der vorliegende Bericht wird streng vertraulich behandelt und darf entsprechend Nr. 2 der Rechtsgrundlagen die- ses Urteils nur von direkt Betroffenen eingesehen werden. Der Generalsekretär des Ver- fassungsgerichts und der Geschäftsstellenleiters des Gerichts XX, das in diesem Fall in erster Instanz entschied, sollen diesen strikte Vertraulichkeit garantieren.
2. Das Urteil des Instanzgerichts XX, das entschied, die Rechte der Minderjährigen auf Ge- sundheit, soziale Sicherheit, freie Persönlichkeitsentwicklung und Gleichheit sowie ihre Kinderrechte zu schützen, und die entsprechende Abteilung des ISS anwies, innerhalb von 48 Stunden nach Verkündung des Urteils die notwendigen Schritte zur Durchführung der Operation einzuleiten, wird teilweise widerrufen.
3. Dieses Gericht schützt seinerseits aus den in diesem Urteil angegebenen Gründen die Rechte der minderjährigen N.N. auf sexuelle Identität und freie Persönlichkeitsentwick- lung. Daher muß die zuständige Stelle der ISS der Minderjährigen weiterhin die notwen- digen Medikamente und Therapien zur Behandlung der Probleme im Zusammenhang mit ihrer genitalen Uneindeutigkeit zur Verfügung stellen, wenn nötig auch psychotherapeuti- 4. Die Stelle der ISS kann gegen den kolumbianischen Staat Regreß hinsichtlich der zusätz- lichen Kosten nehmen, die durch die Vergabe der Medikamente entstehen, die nicht im regelmäßigen Gesundheitsplan enthalten sind.
Das Generalsekretariat veröffentlicht die Dokumente gemäß Artikel 36 der Verfügung 2591 aus dem Jahr 1991 und weist das Gericht XX an, das Urteil dem Vater der Antrag- stellerin N.N. persönlich, aber mit der gebotenen Sorgfalt mitzuteilen, um die Intim- und

Source: http://www.beate-blumenthal.ch/lobby/docs/kolum2.pdf

Spastikd.pdf

Mit dieser Leitlinie soll dem Arzt der derzeitige Wissensstand für die Diagnostik und Therapievon Patienten mit spastischen Syndromen vermittelt werden. Dadurch soll sichergestelltwerden, dass Patienten mit spastischen Syndromen eine Therapie erhalten, die auch unterBerücksichtigung ökonomischer Gesichtspunkte zu einer Verbesserung der motorischenFunktionen, zur Erleichterung der Pflege und zur

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