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Information
des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes Vorgehen und Zuständigkeiten bei Läusebefall von Kindern und Erwachsenen in öffentlichen Einrichtungen lassenen Pedikulozide für die amtlich angeordnete Entlausung sind in der Entwesungsmittelliste gemäß § 18 IfSG aufgeführt; Gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) schließt ein die wichtigsten Wirkstoffe sind Pyrethrum, Allethrin, Lindan (die festgestellter Kopfl ausbefall eine Betreuung bzw. eine Tätigkeit Zulassung entfällt Ende 2007), Permethrin (s. Rote Liste).
in einer Gemeinschaftseinrichtung solange aus, bis eine Weiter-verbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Die Kontraindikationen, z.B. Schwangerschaft, sind zu be- Die Übertragung von Kopfl äusen erfolgt in erster Linie direkt achten. Seit 2006 ist in der o.g. Liste auch ein Medizinprodukt von Mensch zu Mensch durch ein Überwandern der adulten Pa- rasiten bei engerem Körperkontakt, seltener, aber auch möglich, Weiter sind die Information, die Untersuchung und ggf. die indirekt über Gegenstände, die mit dem Kopfhaar in Berührung Behandlung aller Kontaktpersonen dringend zu empfehlen so- kommen (z.B. Kuscheltiere). Eine Ansteckungsfähigkeit besteht wie die empfohlenen Hygienemaßnahmen zu beachten (Reini- in der Regel nur solange wie die Betroffenen mit beweglichen gung von Kämmen, Wäschewechsel, Waschen der Bettwäsche Läusestadien befallen und noch nicht adäquat behandelt sind. bei 60°C, Dekontamination von Kuscheltieren usw.).
Läuseeier (Nissen) sind unbeweglich; die nach 7 - 10 Tagen Die Erziehungsberechtigten/Sorgerechtinhaber eines Betrof- schlüpfenden Larven verlassen den Wirt in der Regel erst nach fenen müssen die Durchführung einer wirksamen Behandlung gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung bestätigen.
Nach sachgerechter Anwendung mit einem geeigneten Pedi- kulozid und einer gründlichen Kontrollinspektion ist eine Weiter- Sofern in der Satzung der betreffenden Gemeinschaftsein- verbreitung auch bei Vorhandensein von Nissen unwahrschein- richtung kein anderes Vorgehen festgelegt ist, ist erst bei wie- lich und die Betroffenen können die Gemeinschaftseinrichtung derholtem Läusebefall innerhalb von vier Wochen ein ärztliches bereits einen Tag nach der adäquaten Behandlung wieder be- Attest über die korrekte Behandlungsdurchführung und Läuse- freiheit vor Wiederaufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung erforderlich. Da die meisten Pedikulozide jedoch nicht ovizid sind und mitunter auch eine unsachgemäße Behandlung stattfi ndet und Aufgaben und Pfl ichten des Trägers der demnach eine Persistenz des Läusebefalls zu befürchten ist, sollte unbedingt 8 - 10 Tage nach der ersten Anwendung mit einem Pedikulozid eine Zweitbehandlung erfolgen. Eine Ausnah- Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat die Erziehungs- me stellt Permethrin dar, das auch als ovizid gilt. Eine Zweitbe- berechtigten/Sorgerechtinhaber über ihre Mitteilungspfl icht handlung ist jedoch aus Sicherheitsgründen für alle Präparate hinsichtlich eines Kopfl ausbefalles zu belehren (entsprechend § zu empfehlen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Intervall alle noch vorhandenen Larven geschlüpft, aber noch nicht ver- Die Leiterinnen/Leiter der in § 33 IfSG aufgeführten Gemein- schaftseinrichtungen sind zu einer unverzüglichen Mitteilung In Gemeinschaftseinrichtungen wird sich häufi g ein Auftre- über den Läusebefall dem zuständigen Gesundheitsamt gegen- ten von Kopfl ausbefall nicht vermeiden lassen, der Ausbreitung über verpfl ichtet. Es sind dabei auch personenbezogene Anga- kann jedoch durch eine optimale Zusammenarbeit von den in der Gemeinschaftseinrichtung Verantwortlichen, den Eltern, Von sich aus ist die Gemeinschaftseinrichtung bei beobach- den Gesundheitsämtern und den niedergelassenen Ärzten ent- teter Verlausung von einem oder mehreren Kindern zwar nicht verpfl ichtet eine z.B. anonyme Benachrichtigung anderer Eltern/ Sorgeinhaber von Kindern durchzuführen; eine derartige anony-me Benachrichtigung wäre allerdings von Vorteil. Das zuständige Gesundheitsamt kann jedoch der Leitung der Gemeinschafts-einrichtung gegenüber auch eine entsprechende Bekanntgabe Bei der Feststellung von Kopfl ausbefall sind die Erziehungs- berechtigten/Sorgerechtinhaber eines Kindes oder einer Person, das/die eine Gemeinschaftseinrichtung besucht, verpfl ichtet, die Das Personal von Gemeinschaftseinrichtungen muss ent- Gemeinschaftseinrichtung umgehend über den Befall zu unter- sprechend geschult sein und der Arbeitgeber hat in 2jährigem Abstand entsprechende Belehrungen zu wiederholen und die Protokolle hierüber für 3 Jahre aufzubewahren (§ 35 IfSG).
Den Erziehungsberechtigten/Sorgerechtinhabern eines Kindes Es sollte unbedingt mehrsprachiges Informationsmaterial für obliegt die möglichst umgehende Behandlung des Kopfl ausbe- die Eltern/Sorgerechtinhaber zur Verfügung stehen, damit ein falls mit einem zugelassenen Pedikulozid; die Behandlung muss Läusebefall möglichst frühzeitig erkannt und behandelt werden streng nach Packungsbeilage durchgeführt und der Therapie- kann. Hierbei lässt sich auch die Unterrichtungspfl icht von Seiten erfolg unbedingt durch sorgfältige Inspektion, ggf. auch unter der Eltern dem Träger der Gemeinschaftseinrichtung gegenüber Hinzuziehung von Fachpersonal kontrolliert werden. Die zuge- Vorgehen und Zuständigkeiten bei Läusebefall von Kindern und Erwachsenen in öffentlichen Einrichtungen Wird der Kopfl ausbefall während des Aufenthaltes in der Ein- richtung entdeckt, so ist der Betroffene nach Hause zu schicken. Bei nicht anderweitig gewährleisteter Betreuung eines Kindes kann seinem Verbleib in der Einrichtung bis zum Ablauf der re-gulären Aufenthaltsdauer zugestimmt werden, sofern während dieses Zeitraumes enge Kontakte zu anderen Kindern vermieden werden können.
GesundheitsamtesDas zuständige Gesundheitsamt kann sowohl gegenüber der betroffenen Gemeinschaftseinrichtung als auch gegenüber be-sorgten Bürgern beratend tätig sein. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Bereitstellung von Informationsmaterialien, auch mehrsprachig, zu.
Bei gehäuftem Auftreten von Kopfl ausbefall in einer Gemein- schaftseinrichtung kann das Gesundheitsamt die zur Verhinde-
rung einer weiteren Ausbreitung notwendigen Maßnahmen
anordnen und die Einrichtung ggf. bei deren Durchführung
unterstützen; so können z.B. bei Einverständnis der Eltern Kon-
trolluntersuchungen einzelner Kinder bzw. ganzer Gruppen an-
geboten werden oder auch Information im Rahmen gesonderter
Elternabende (§ 34 Abs. 9 IfSG). In besonderen Fällen, z.B. bei
nicht eindämmbaren Ausbruchssituationen, hat sich die
individuelle Beratung und Hilfestellung durch Mitarbeiter
des Gesundheitsamtes in der häuslichen Umgebung wie-
derholt betroffener Familien bewährt. Dies ist allerdings
aus personellen Gründen i.d.R. Einzelfällen vorbehalten.
Wenn in Ausnahmefällen behördlich eine Entwesung von mit
Läusen und Nissen verunreinigten Räumen und Gegenständen
z.B. in Schulen und Kindergärten für erforderlich gehalten wird,
sollten unbedingt Fachkräfte damit beauftragt werden.
gelassenen ArztesDie Behandlung von Säuglingen, Kleinkindern, Schwangeren so-wie Personen mit akuten und chronischen Hautkrankheiten soll-te stets unter ärztlicher Anwendung erfolgen. Im Rahmen einer Schwangerschaft sind die meisten Pedikulozide kontraindiziert.
Herausgeber:Niedersächsisches LandesgesundheitsamtRoesebeckstr. 4-630449 HannoverFon 0511 / 4505-0Fax 0511 / 4505-140www.nlga.niedersachsen.de3. Aufl . Dezember 2006

Source: http://www.gsh-schneverdingen.de/DokumenteWeb/Vorgehen%20und%20Zustaendigkeiten%20bei%20Laeusebefall.pdf

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